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Möbelmiete – Gesetzliche Regelungen

Was bei der Extra-Miete für die Wohnungseinrichtung erlaubt ist

Vermieter können für möblierte Wohnungen eine zusätzliche Inventarmiete verlangen. Wie hoch die Miete sein darf, was zum Inventar zählt und wer im Streitfall hilft, erfährst du hier.

Bei der Möbelmiete, auch Inventarmiete genannt, handelt es sich um eine zusätzliche Monatsmiete für die Einrichtungsgegenstände in einer Wohnung. Der Vermieter kann sie auch dann verlangen, wenn die Immobilie nur teilmöbliert ist.

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Voraussetzung für die gesetzliche Regelung

Für die Möbelmiete gelten gesetzliche Regeln  – allerdings nur dann, wenn die zugehörige Wohnung in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt. Dazu zählen alle Mietwohnungen, deren Bau vor dem 1. Juli 1953 bewilligt wurde, geförderte Neubauten, die nach dem 30. Juni 1953 errichtet wurden und Eigentumswohnungen mit Baubewilligung vor dem 8. Mai 1945.

Möbelmiete muss gesondert vereinbart werden

Fällt eine Wohnung in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, muss die Möbelmiete dennoch ausdrücklich abgesprochen werden. Überlässt der Vermieter dem Mieter beispielsweise ohne Entgeltvereinbarung eine Einbauküche, kann der Mieter die Küche unentgeltlich nutzen.

Keine Möbelmiete für Kochnische, WC und Heizung

Für sogenannte Ausstattungsmerkmale kann der Mieter keine Inventarmiete verrechnen.

Dazu zählen:

  • Herd
  • Spüle
  • WC
  • Dusche
  • Badewanne
  • Waschbecken
  • Heizung
  • Vorrichtungen zur Warmwasseraufbereitung

 

Möbelmiete für Sofa, Schrank und Waschmaschine

Für alle Einrichtungsgegenstände in der Wohnung, die nicht in die Kategorie Ausstattungsmerkmale fallen, darf der Vermieter Inventarmiete verlangen. Dazu zählen beispielsweise Sofa, Esstisch, Kleider- und Einbauschränke, Waschmaschine  und Lampen.

Maximalhöhe der Inventarmiete

Die laut Mietrechtsgesetz maximal vertretbare Höhe der Möbelmiete ergibt sich wie folgt:  Die Anschaffungskosten der Möbel werden durch ihre geschätzte Restnutzungsdauer dividiert. Hinzu kommt ein Gewinnzuschlag für den Vermieter – in der Regel zwölf Prozent der errechneten monatlichen Miete für die Einrichtungsgegenstände.

Beispiel:

7.000 Euro Anschaffungskosten für eine Einbauküche dividiert durch die geschätzte Restnutzungsdauer von 240 Monaten ergibt 29,60 Euro. Zuzüglich 12 Prozent Gewinnzuschlag für den Vermieter beträgt die Monatsmiete für die Küche 33,10 Euro. Hinzu kommen nun noch 20 Prozent Umsatzsteuer.

Beschädigung der Einrichtungsgegenstände

Ob der Mieter einen beschädigten Gegenstand ersetzen muss, hängt von der Art des Schadens ab. Handelt es sich um gewöhnliche Abnutzungserscheinungen wie kleinere Kratzer auf der Tischplatte oder Kalkbildung in der Waschmaschine, muss der Mieter nicht dafür aufkommen. Bei größeren Schäden ohne eigenes Verschulden, wie zum Beispiel einer defekten Waschmaschine, muss der Vermieter bezahlen.

Im Streitfall Hilfe vom Experten holen

Wird ein Wohnungsgegenstand beschädigt oder verlangt der Vermieter eine zu hohe Möbelmiete, kann es zum Streit zwischen beiden Parteien kommen. In diesem Fall ist es am besten, einen Experten zu konsultieren. Den findest du in der zuständigen Schlichterstelle oder beim Mieterverein.