Mit dem GewRÄG (Gewährleistungsrechtsänderungsgesetz) wurde das Gewährleistungsrecht abgeändert. Die neue Version ist auf alle Verträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2001 geschlossen wurden. Verändert haben sich in der Novelle die Gewährleistungsfristen, für die beweglichen Sachen waren sie beispielsweise im alten Gesetzesentwurf kürzer. Auch die Reihenfolge des zweistufigen Systems war eine andere.
Grundsätzlich: Gewährleistung ist das verschuldensunabhängige Einstehen für einen Rechts- oder Sachmangel. Liegt ein solcher Mangel bei Übergabe bzw. Besitzerwechsel vor, gelangt ein zweistufiges System zur Anwendung: Der Übernehmer hat zunächst die Wahl, vom Übergeber binnen einer angemessenen Frist die Verbesserung oder den Austausch der Ware zu verlangen. Ein Recht auf Preisminderung oder Wandlung steht dem Übernehmer erst zu, wenn folgende Fälle eintreffen:
Bei der Wandlung wird der Vertrag aufgehoben und die Leistungen sind wechselseitig rückforderbar. Gemäß § 932/4 ABGB kann das Recht auf Wandlung aber nicht geltend gemacht werden, wenn es sich lediglich um einen geringfügigen Mangel handelt. Bei der Preisminderung wird der Kaufpreis mit Hilfe der relativen Berechnungsmethode reduziert:
Vereinbarter Preis : verminderter Preis = Wert der mangelfreien Leistung : Wert der mangelhaften Leistung
In dem neuen Gesetzestext sind zahlreiche so genannte unbestimmte Gesetzesbegriffe enthalten:
Hier liegt keine eindeutige Definition vor. Die Beurteilung im Einzelfall der Rechtsprechung überlassen. Die Gewährleistungsfrist wurde mit dem GewRÄG dahingehend abgeändert, dass diese bei beweglichen Sachen zwei Jahre und bei unbeweglichen drei Jahre beträgt.