Berechnen Sie einen Fristbeginn, müssen Sie den Sonntag mitrechnen. Der Grund: Auch an einem Sonntag können Erklärungen wirksam zugestellt werden.

Fällt allerdings das Fristende auf einen Sonntag, zählt der Sonntag nicht mit. Die Frist endet vielmehr am darauf folgenden Montag um 24 Uhr.

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