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Wohnung mit Garten – Ein Stück Natur in der Stadt

Mit der Gartenwohnung einen Platz an der Sonne sichern

Vor allem im städtischen Bereich ist der Wunsch nach einem Platz im Grünen groß. Insbesondere in der Innenstadt fehlt meist der Raum für ein eigenes Haus mit Garten. Die Gartenwohnung bietet sich alternativ als Platz an der Sonne an. Wohnungen mit Garten sind ideal für alle, die zentral leben möchten, aber auf ein Stück Natur nicht verzichten wollen.

Flexibel bleiben: Für wen lohnt sich eine Mietwohnung mit Garten?

Wohnung mit eigenem Garten oder Gemeinschaftsgarten?

Wie ist die Gartennutzung und -pflege geregelt?

Wie kann ein kleiner Garten optimal gestaltet werden?

 

Flexibel bleiben: Für wen lohnt sich eine Mietwohnung mit Garten?

Wohnen in der Stadt hat viele Vorteile, seien es die beruflichen Möglichkeiten oder das umfangreiche kulturelle Angebot. Entspannung im Grünen lässt sich dagegen nur selten finden, Parks und Grünflächen bieten kaum private Rückzugsmöglichkeiten und ein Balkon ist für viele ebenfalls nicht ausreichend.  Eine Alternative stellt hier eine Mietwohnung mit Garten dar. Dieses Wohnkonzept vereint alle Vorteile des Lebens in der Stadt und bietet zugleich die Ruhe und Entspannungsmöglichkeit eines Gartens sowie die gewünschte Flexibilität. Bei Bedarf kann die Wohnung fristgerecht gekündigt werden. Selbst in Innenstädten finden sich zahlreiche Mietobjekte mit grünem Innenhof, wo der alltägliche Trubel einfach ausgeblendet werden kann. Insbesondere für Menschen, die örtlich ungebunden bleiben und kein Wohneigentum besitzen möchten, ist eine Mietimmobilie die optimale Lösung. Auch junge Familien, die einen Hausbau in Zukunft planen, aber zunächst an die Stadt gebunden sind, finden in einer Mietwohnung mit Garten eine perfekte Kombination aus zentraler Lage und Rückzugsort im Grünen. Zudem können Kinder im Garten abseits der Straßen spielen und toben. Wer örtlich ungebunden bleiben möchte, nutzt daher das Mietangebot.
 

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Wohnung mit eigenem Garten oder Gemeinschaftsgarten?

Wie bei jeder anderen Wohnungsanmietung gilt auch für die Gartenwohnung, dass vor Vertragsunterzeichnung unbedingt eine Besichtigung durch den Vermieter oder einen beauftragten Makler durchgeführt werden sollte. Dabei sollte nicht nur die Wohnung selbst gezeigt werden, sondern auch alle anderen mitvermieteten Bereiche sollten in Augenschein genommen werden. Dazu gehören die Besichtigungen eines eventuell vorhandenen Kellers, Fahrradraums oder Stellplatzes sowie das Anschauen des Gartens.

Zudem sollten bereits bei der Besichtigung alle Regelungen zur Gartennutzung abgeklärt werden. Handelt es sich um einen eigenen Garten, der ausschließlich von den Mietern der Wohnung genutzt wird oder um einen Gemeinschaftsgarten, der allen Mietern des Hauses zur Verfügung steht? Bei einer Terrassenwohnung ist eine alleinige Nutzung üblich, in Großstädten sind gemeinschaftliche Gärten allerdings keine Seltenheit. Hier sollte abgewogen werden, ob eine geteilte Grünfläche infrage kommt. Bei einem Gemeinschaftsgarten sind hinsichtlich der Gestaltung Grenzen gesetzt, wohingegen bei alleiniger Nutzung größerer Spielraum bei der Bepflanzung besteht.

 

Wie ist die Gartennutzung und -pflege geregelt?

Ein seit 2015 geltender Gesetzeszusatz regelt die Eigentümeransprüche auf im Haus befindliche Kellerräume sowie angeschlossene Gartenabteile. Seither haben die Wohnungseigentümer alleinigen Anspruch auf Keller, Gartenflächen und Dachböden, selbst wenn diese Objektbereiche nicht detailliert im Grundbuch aufgeschlüsselt sind. Dadurch ist sichergestellt, dass eine Gartenwohnung auch entsprechend genutzt werden kann. Der Wohnungseigentümer hat Anspruch auf die Nutzung des Gemeinschaftsgartens. Besteht Anspruch auf einen alleinig nutzbaren, an die Wohnung angeschlossenen Garten, wie etwa bei einer Terrassenwohnung, muss diese Ausschließlichkeit der Nutzung auch vertraglich festgehalten werden. Dieses Vorgehen beugt unter anderem möglichen Streitigkeiten im Haus vor.

Auch die Gartenpflege und-gestaltung sollte vertraglich geregelt werden, damit es nicht zu Problemen mit dem Vermieter kommt, wenn neue Sträucher gepflanzt oder der Rasen gemäht werden muss. Ist im Vertrag diesbezüglich nichts festgehalten, ist der Vermieter für alle Aufgaben im Garten zuständig. Nicht selten kommt es vor, dass die Bewohner diese Arbeiten selbst übernehmen möchten. In diesem Fall kann dem Mietvertrag eine Klausel hinzugefügt werden, dass der Mieter die Gartenpflege übernimmt. Dies schließt allerdings nur Aufgaben ein, die ohne hohen Kostenaufwand und bestimmte Fachkenntnisse vorgenommen werden können, wie etwa Rasenmähen oder Unkrautjäten. Umfangreichere Arbeite wie Düngen oder das Fällen eines Baumes muss der Vermieter übernehmen.

 

Wie kann ein kleiner Garten optimal gestaltet werden?

Die Grünflächen bei Mietwohnungen mit Garten sind üblicherweise sehr beschränkt. Hier gilt es, den verfügbaren Raum optimal zu nutzen. Weniger ist mehr – nach diesem Motto sollte ein kleiner Garten gestaltet werden. So sollte sich vorab überlegt werden, wie er genutzt wird: als Ruheoase zum Entspannen, Spielplatz für die Kinder oder als Nutzgarten? Hierfür können eventuell verschiedene Bereiche des Gartens abgesteckt werden, beispielsweise ein kleines Gemüsebeet, eine Rasenfläche als Liegewiese sowie ein Sandkasten für die Kinder. Durch optische Abtrennungen, durch Rabatte, Mauern oder Hecken, kann eine klare Gliederung geschaffen werden. Auch Pflanzen sollten wohlüberlegt platziert werden, damit der Garten nicht überladen wirkt. Durch eine harmonische Farbauswahl in Weiß- und Pastelltönen kann dem Garten optisch mehr Weite gegeben werden. Bei jeder Umgestaltungsmaßnahme gilt aber: Sprechen Sie Ihr Vorhaben in jedem Fall mit dem Eigentümer ab. Das gilt insbesondere dann, wenn die Bepflanzung des Vermieters entfernt wird und große Sträucher oder Bäume neu gepflanzt werden sollen. Bauliche Maßnahmen sind in jedem Fall vorab zu klären und müssen eventuell beim Auszug wieder rückgängig gemacht werden.

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