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Wohnungschäden

Wann muss der Mieter zahlen?

Nach dem Auszug folgt häufig der Streit: Vermieter wollen die Kaution einbehalten, um damit vom Mieter vermeintlich verursachte Schäden zu bezahlen. Doch das ist nicht immer rechtens. Der Mieter muss nur unter bestimmten Voraussetzungen zahlen.

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Müssen Mieter für alle Schäden in der Wohnung aufkommen?

Nein, ein Mieter muss nur für jene Schäden bezahlen, die über das übliche Maß an Abnutzung durch das Wohnen hinausreichen. Eine abgenutzte Küche, vergilbte Tapeten, defekte Jalousien oder abgewetzte Türstöcke gehören zum Beispiel nicht dazu.

Wann muss der Mieter für Schäden bezahlen?

Alles, was über die gewöhnliche Abnutzung hinausreicht, muss vom Mieter bezahlt werden. Dazu zählen insbesondere Schäden, die durch einen nachteiligen Gebrauch oder mutwillig entstanden sind. Dazu gehören etwa Wasserschäden am Parkett durch ein zu feuchtes Putzen oder Risse im Fliesenboden. Das gilt unter der Voraussetzung, dass die Einrichtung noch nicht die übliche Lebensdauer erreicht hat und sonst in einem guten Zustand ist. Der Mieter hat beim Auszug grundsätzlich die Wohnung so zu übergeben, wie er sie vorgefunden hat. Bis dahin müssen grobe verursachte Schäden beseitigt werden, sonst kann der Vermieter die Kaution einbehalten.

Welche Schäden in der Wohnung muss der Mieter nicht bezahlen?

Sofern es sich nur um vereinzelte Löcher in der Wand handelt, die der Mieter zum Anbringen eines Bildes verursacht hat, muss er für die Instandsetzung nicht aufkommen. Dies zählt zur normalen Abnutzung. Dasselbe gilt für:

  • verbleichte Wände
  • Kratzer im Boden
  • fleckige Teppiche oder
  • verzogene Fensterrahmen und Türen.

Auch für Schäden, die am allgemeinen Teil des Hauses entstanden sind, also im Hausgang, im Aufzug oder etwa an Öffnungsschranken vom Parkplatz, muss der Vermieter aufkommen. Solche Schäden sind allerdings bereits im Mietzins berücksichtigt. Hat der Mieter die Schäden aber nachweislich verursacht, muss er trotzdem zahlen.

Wer zahlt bei einem Wasserschaden in der Mietwohnung?

Ist der Wasserschaden unverschuldet entstanden, hat der Vermieter die daraus entstehenden Kosten zu übernehmen. Das ist etwa bei einem Rohrbruch der Fall. Läuft hingegen das Aquarium des Mieters aus, vergisst er das Abdrehen des Wasserhahns oder hat er selbst Reparaturen an Wasserleitungen oder wasserführenden Geräten durchgeführt, muss der Mieter zahlen. Aus diesem Grund ist eine private Haftpflichtversicherung nicht nur für Wohnungseigentümer, sondern auch für Mieter sehr zu empfehlen.

Wann muss der Mieter für Schimmelbefall zahlen?

Ist ein Haus schlecht gedämmt, gab es einen Wasserschaden oder besteht nicht die Möglichkeit, ausreichend zu lüften, ist der Vermieter für die Beseitigung des Schimmels verantwortlich. Der Mieter kann in solchen Fällen sogar eine Mietzinsminderung von bis zu 100 Prozent vornehmen. Kann der Vermieter jedoch nachweisen, dass der Mieter selbst für den Schimmel verantwortlich ist, hat dieser die Kosten für die Schadensbeseitigung zu übernehmen.

Wer ist für Schäden an der Einrichtung verantwortlich?

Schäden an Einrichtungsgegenständen, die mitvermietet worden sind, muss für gewöhnlich der Vermieter bezahlen, sofern diese nicht durch einen nachteiligen Gebrauch verursacht worden sind. Ist der Herd defekt, hat der Vermieter zu zahlen, ist die Herdplatte aber etwa aufgrund eines Fallenlassens der Pfanne gesprungen, muss der Mieter für den selbst verursachten Schaden zahlen.

Wer zahlt die Reparatur von Thermen?

Bis 2015 war die Bezahlung von Reparaturarbeiten an Thermen ein strittiges Thema, jetzt schafft eine gerichtliche Entscheidung Klarheit. Die Kosten für Schäden an mitvermieteten Thermen sind vom Vermieter zu tragen, ebenso wie die Instandhaltungskosten. Die Kosten für die Wartungsarbeiten muss hingegen der Mieter anteilig begleichen.

Wer muss für Schäden am Haus aufkommen?

Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser fallen in den Nichtanwendungsbereich des österreichischen Mietrechtsgesetzes, weshalb gesonderte Regelungen bezüglich der Bezahlung von Schäden gelten. Die Definition der Betriebskosten kann vertraglich frei gestaltet werden.

Wie schützt sich der Mieter vor Schadenersatzforderungen?

Zu jedem Mietvertrag sollte ein Wohnungsübergabeprotokoll gehören. Darin wird der aktuelle Zustand der Wohnung inklusive aller bereits vorhandenen Schäden und Mängel festgehalten. Neben der detaillierten Beschreibung ist eine Dokumentation mit Fotos sehr zu empfehlen. Auch muss das Dokument die Unterschriften von Mieter und Vermieter tragen, damit es bei späteren möglichen Streitfällen vor Gericht Bestand hat. Wird vereinbart, dass Schäden vor dem Einzug des Mieters durch den Vermieter noch beseitigt werden, sollte dies in den Mietvertrag aufgenommen werden.

Grundsätzlich ist wichtig, dass vorhandene Schäden unmittelbar nach dem Entstehen dem Vermieter gemeldet werden. Ist der Mieter selbst dafür verantwortlich, sollte er mit der Reparatur nicht bis zum Auszug warten.