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Mietirrtümer

Was darf der Mieter und was nicht?

Das österreichische Mietrechtsgesetz bietet einen starken Schutz für Mieter, insbesondere in Bezug auf die Kündigung des Mietvertrages. Trotzdem kann der Mieter nicht frei über seine vier gemieteten Wände walten, er hat Rechte, aber auch Pflichten.

Kann das Rauchen in der Mietwohnung verboten werden?

Viele Mietirrtümer beziehen sich auf die privaten Gewohnheiten der Mieter, wie etwa den Zigarettenkonsum. Das Rauchen kann innerhalb der Wohnung nicht verboten werden, auf von der Allgemeinheit genutzten Flächen jedoch schon. Gibt es ein Rauchverbot in Hausgängen, im Garten oder in der Einfahrt, hat sich der Mieter daran zu halten, wiederholte Verstöße wären ein Kündigungsgrund. In manchen Fällen können auch die Folgen des Rauchens ein Kündigungsgrund sein.

Kann der Vermieter Haustiere verbieten und den Mieter rausschmeißen?

Auch bezüglich der Haustierhaltung haben sich viele Mietirrtümer eingeschlichen. So können Haustiere per se nicht verboten werden, sofern es sich um Kleintiere handelt. Fische und Nagetiere sind erlaubt. Allerdings muss der Mieter für eventuell durch die Haustiere entstandene Schäden aufkommen, wie etwa Nagespuren an Türstöcken oder Urinflecken auf dem Parkettboden. Die Haltung von größeren Tieren darf hingegen verboten werden. In jedem Fall muss die Anzahl der Haustiere im Rahmen bleiben.

Für welche Schäden in der Mietwohnung müssen Mieter aufkommen?

Schäden, die mutwillig oder durch einen nachteiligen Gebrauch entstanden sind, muss der Mieter bezahlen. Für Schäden, die im Rahmen der typischen Abnutzung entstehen, wie etwa Defekte oder kaputte Rohre, muss der Vermieter bezahlen. Die Kosten dafür sind als Instandhaltungskosten in der Miete berücksichtigt. So kann der Vermieter nach Auszug nicht etwa die Kaution für den Austausch der intakten, aber alten Einbauküche einbehalten, sofern diese Bestandteil des Mietobjektes war. Der Umgang mit Schäden ist im MRG genau geregelt, Mietirrtümer können verhindert werden, wenn sich Mieter und Vermieter vorab genau informieren. Das betrifft insbesondere die Definition der gewöhnlichen Abnutzung durch das Wohnen.

Welche Mietirrtümer gibt es bei der Untervermietung?

Das Untervermieten ist ein häufiges Thema bei den Schlichtungsstellen der Mietervereinigung. Der Vermieter kann dem Mieter das Untervermieten nicht verbieten, sofern dieser dabei die geltenden Regeln einhält. So darf er etwa nicht die gesamte Wohnung vermieten, sondern nur einzelne Räume. Der Mieter muss selbst in der Wohnung wohnen. Außerdem darf die Untermiete nicht mehr als 150 Prozent von der Hauptmiete ausmachen. All das sind geltende Kündigungsgründe. In manchen Fällen kann der Vermieter dem Hauptmieter zwar nicht kündigen, er kann aber eine Unterlassungsklage durchsetzen. Bei der Untermiete gibt es besonders viele Mietirrtümer seitens der Untervermieter und deren Pflichten und Rechte gegenüber dem Untermieter.

Wie ist die Wohnung nach dem Auszug zu hinterlassen?

Ein Mieter, der aus der Mietwohnung auszieht, hat die Wohnung mindestens besenrein zu hinterlassen. Das bedeutet, dass alle nicht-vermieteten Objekte zu entfernen sind und die Wohnung sauber sein muss. Sehr markante Mietirrtümer gibt es in Bezug auf vereinbarte Ausmalverpflichtungen, die Kostenübernahme für das Ausmalen und die Regelungen bezüglich der Kaution.

So können Mietirrtümer gar nicht erst aufkommen

Trotz relativ klarer Regelungen laut MRG gibt es immer wieder Mietirrtümer. Je detaillierter ein Mietvertrag ist, umso besser können diese verhindert werden. Vermieter und Mieter sollten sich deshalb unbedingt vor der Erstellung und Unterzeichnung des Vertrags über die eigenen Rechte informieren. Denn auch wenn es im Vertrag besondere Vereinbarungen gibt, haben diese vor Gericht nicht immer Bestand, wenn sie gegen das MRG verstoßen.