Wenn sich Eheleute scheiden, ist dies nicht nur emotional eine enorme Belastung. Besonders dann, wenn sich scheidende Eheleute eine gemeinsame Immobilie teilten, stehen viele offene Fragen im Raum. Wer darf das Haus bei einer Scheidung weiterhin nutzen? Was passiert, wenn keiner der Eheleute aus dem Haus ausziehen will? In diesem Beitrag haben wir die Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengetragen.
Nicht selten leben getrennte Ehepaare für die erste Zeit weiterhin gemeinsam in der Wohnung oder im Haus, da sich so schnell keine alternative Bleibe finden lässt. Manchmal geht eine Trennung aber auch mit einer plötzlichen räumlichen Trennung einher – beispielsweise aufgrund heftiger Auseinandersetzungen zwischen den sich trennenden Eheleuten.
Grundsätzlich gibt es einen gesetzlichen Schutz für denjenigen Ehegatten, der von der gemeinsamen Wohnstätte abhängig ist. Wenn also einer der Eheleute derzeit keinem Beruf nachgeht und sich stattdessen um die Kinder kümmert, darf im Falle einer Trennung im Haus wohnen bleiben.
Dies gilt selbst dann, wenn der andere Ehegatte als alleiniger Eigentümer der Immobilie im Grundbuch eingetragen ist beziehungsweise die Immobilie geerbt oder als Schenkung erhalten hat. Der Grund dafür ist der, dass der betroffene Ehegatte sonst in eine Notsituation geraten würde. Die österreichische Gesetzgebung beinhaltet Regeln, die scheidende Ehegatten vor genau solchen Notsituationen schützt.
Das österreichische Recht sieht selbst in einer aufrechten Ehe eine sogenannte Gütertrennung vor. Das heißt, dass die jeweiligen Besitztümer der Ehegatten bei Eheschluss nicht in den gemeinschaftlichen Besitz übergehen. Dazu zählen:
Kommt es zur Scheidung und ist keine sonstige Vereinbarung zwischen Ehegatten erfolgt – zum Beispiel in Form eines Ehevertrages – greift die gesetzliche Gütertrennung. Dies ist vor allem bei der einst gemeinsamen Immobilie nicht ganz unkompliziert. Denn selbst dann, wenn einer der Ehegatten die Wohnung oder das Haus mit in die Ehe eingebracht hat, kann der andere Ehegatte dennoch ein Recht auf die Nutzung der Immobilie bekommen.
Dieses Recht ist immer dann gerechtfertigt, wenn bei dem jeweiligen Ehegatten dringender Wohnbedarf besteht. Dieser dringende Wohnbedarf steht oft im Zusammenhang mit gemeinsamen Kindern der Eheleute, die nicht aus dem gewohnten Umfeld herausgerissen werden sollen und dadurch den akuten Wohnbedarf des betroffenen Ehegatten erst recht hinreichend begründen.
Das Haus wird nicht im eigentlichen Sinne geteilt. Das gemeinsame Haus geht bei einer Scheidung an denjenigen Ehegatten, der auf es angewiesen ist. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten:
Die Höhe der Entschädigungszahlung ist von Fall zu Fall unterschiedlich. In Österreich gilt jedoch der Grundsatz der Billigkeit. Dieses besagt, dass die zu zahlende Geldsumme hoch genug sein muss, dass derjenige Ehegatte, der auszieht, sich damit einen neuen Wohnsitz finanzieren kann.
Die tatsächliche Höhe der Entschädigungszahlung hängt aber auch noch von weiteren Faktoren ab, wie zum Beispiel von:
Das österreichische Recht schützt in diesem Fall aber auch den zur Entschädigungszahlung verpflichteten Ehegatten vor zu großer wirtschaftlicher Beeinträchtigung. Das bedeutet: Ist die Höhe der Entschädigungszahlung so hoch, dass der zahlende Ehegatte sogar in finanzielle Not geraten könnte, wird diese angepasst.
Tipp von ImmobilienScout24: Sollte das gemeinsame Haus bei einer Scheidung zu einem großen Streitthema werden, sollten Sie einen Scheidungsanwalt einschalten. Seine Expertise kann bedeutend dazu beitragen, dass gültige Ansprüche tatsächlich durchgesetzt werden. |
Es gibt auch Fälle, in denen beide Ehegatten kein Interesse daran haben, nach der Trennung das gemeinsame Haus zu bewohnen oder für Vermietungszwecke zu nutzen. Beide Eheleute sind sich einig, dass sie das gemeinsame Haus verkaufen möchten, um den daraus erzielten Erlös zu gleichen Teilen untereinander aufzuteilen.
Welche Fragen sind in so einem Fall wichtig? Eine Checkliste:
Grundsätzlich sollten Sie bei einem Hausverkauf die Dienste eines Notars beanspruchen. Er unternimmt die notwendigen notariellen Beurkundungen, die ein Hausverkauf mit sich bringt. Zudem steht er beratend zur Seite, falls gewisse Fragen in puncto Grundbuchangelegenheiten aufkommen.