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Grillen im Sommer - Die Rechtslage

Was in einem Mietshaus erlaubt ist

Wer im Mehrfamilienhaus lebt, muss auf die Nachbarn Rücksicht nehmen. Das gilt auch für das sommerliche Grillvergnügen im Freundeskreis, auf dem Balkon oder im gemeinschaftlichen Garten.

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Ein lauer Sommerabend, in der Luft liegt ein leicht rauchiger Duft von brutzelnden Würstchen oder Steaks. Was den Gästen einer Grillparty das Wasser im Munde zusammenlaufen lässt, kann für die Nachbarn ein Ärgernis sein. Das gilt insbesondere, wenn man im Mietshaus nahe beieinander wohnt.

Grillen nach Recht und Gesetz

Es gibt grundsätzliche Regeln fürs Grillen, die jeder, Hauseigentümer wie Mieter, beachten muss. Die Gesetze der österreichischen Bundesländer schreiben zum Beispiel die Verwendung von geeigneten Grillvorrichtungen und Grillkohle vor, offene Bodenfeuerstellen sind verboten. Auch sind in den meisten Gemeinden festgelegte Ruhezeiten zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zu beachten, die auch für eine Grillparty gelten. Ansonsten müssen Eigenheimbesitzer nur dafür sorgen, dass Rauch und Geruch nicht über das ortsübliche Maß hinaus auf das Nachbargrundstück einwirken. Für Mieter dagegen kann das Grillvergnügen über den Mietvertrag oder die Hausordnung deutlich stärker reguliert sein.

Der Vermieter kann bestimmen

So können zum Beispiel die Grillzeiten für Mieter über die allgemeinen Ruhezeiten hinaus eingeschränkt sein. Vermieter können bestimmte Bereiche in den Gemeinschaftsanlagen oder auch im Innenhof zur grillfreien Zone erklären. Sie können sogar das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse gänzlich untersagen. Bei einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag ist übrigens selbst die Benutzung eines Elektrogrills nicht gestattet. Die Rechtsprechung macht bisher nämlich keinen Unterschied zwischen dem Holzkohle-Grill und der weitgehend rauchfreien elektrischen Grillvariante.

Rücksichtnahme gefordert

Finden sich kein Grillverbot oder -einschränkungen im Mietvertrag, dann darf grundsätzlich auch auf dem Balkon oder der Terrasse der Grill angeworfen werden. Das heißt aber nicht, dass alles erlaubt ist. So darf das Grillgerät zum Beispiel nicht an beliebiger Stelle im Gemeinschaftsgarten aufgestellt werden, sondern nur dort, wo es „ortsüblich“ ist. Es gilt zu berücksichtigen, dass andere Mieter und Mieterinnen nicht unzumutbar beeinträchtigt und die Regeln des guten Zusammenlebens eingehalten werden. Hier sollte man vor allem die örtlichen Gegebenheiten beachten: Während Rauch und Grillgeruch auf einer Dachterrasse wahrscheinlich frei abziehen können, dürften sie bei eng aneinandergereihten Mini-Balkonen mit ziemlicher Sicherheit den Nachbarn belästigen. In diesem Zusammenhang könnte die Benutzung eines Elektrogrills tatsächlich Abhilfe schaffen.

 

Wie vermeidet man Streit?

Wer gegen Grillverbote oder -regelungen im Mietvertrag oder der Hausordnung verstößt, muss im schlimmsten Fall mit einer Kündigung seitens des Vermieters rechnen. Das kann auch möglich sein, wenn Grillen zwar grundsätzlich erlaubt ist, aber ein Mieter sich absolut rücksichtslos verhält. Nach Erfahrung des Mieterschutzverbands Österreich halten sich Vermieter oder Hausverwaltungen jedoch oft lieber aus Grill-Streitigkeiten unter Mietern heraus. In manchen Fällen landet ein Streit ums Grillen innerhalb der Mieterschaft dann sogar vor Gericht. Mit etwas guten Willen sollte sich eine solche Zuspitzung jedoch vermeiden lassen. Deshalb hier noch ein paar Empfehlungen für gleichermaßen ungetrübtes Grillvergnügen und eine gute Nachbarschaft:

  • Suche das Gespräch mit den Nachbarn und einigt euch, wo und wie oft in den Gemeinschaftsanlagen oder auf dem Balkon das Grillen für alle akzeptabel wäre.
  • Du willst eine Grillparty mit Gästen veranstalten? Dann bitte unbedingt vorher ankündigen und um Verständnis bitten!
  • Lade die Nachbarn einfach mal auf ein Würstchen oder einen Gemüsespieß vom Grill ein – oder rege sogar ein gemeinsames Grillfest an.
     

Was passiert bei einer Beschwerde wegen Grillen?

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Nur weil es im Hof nach Grillgut riecht, kann nicht gleich eine Beschwerde gegen einen Mieter eingereicht werden. Es muss sich um eine eindeutige Geruchsbelästigung oder Rauchbelästigung, die über das ortsübliche Maß hinausgeht, handeln. Sofern die grillenden Personen nicht auf eine direkte Ansprache reagieren, kann der Vermieter bzw. der Hausverwalter informiert werden. Laut Mietrechtsgesetz muss er dem Mieter gewährleisten, dass er vor einer Beeinträchtigung durch Dritte geschützt wird. Sollte auch dieser keine Abhilfe schaffen können, darf eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Es handelt sich um einen Verwaltungsstrafbestand. Allerdings ist das immer noch kein Garant dafür, dass das Problem sofort behoben wird, da bis zum Erteilen der Strafe einige Wochen vergehen können. Diese kann dann aber saftig sein. Bis zu 700 Euro sind durchaus möglich.
 

Rechte der Besitzer von Wohnungen beim Grillen

Auch Besitzer von Eigentumswohnungen haben sich beim Grillen an die Hausordnung zu halten. Diese wird von der Mehrheit der WEG festgelegt und ist für alle Parteien verbindlich. Verstößt ein Eigentümer gegen die Regeln und werden die Nachbarn regelmäßig durch den Rauch und Lärm belästigt, kann von ihnen eine Klage auf Ausschluss eingereicht werden.

Beim Grillen im eigenen Garten gibt es nur wenige Einschränkungen. Auch hier muss der Lärmpegel nieder gehalten werden, zeitlich kann jedoch selbst entschieden werden, wann der Grill angeschmissen wird.

 

Kann man sich gegen Grillunfälle versichern?

Kommt es durch unsachgemäß entsorgte Grillkohle oder Funkenflug zu einem Brand, gilt das als fahrlässig verursachter Schaden. Eine normale Versicherung steigt in solchen Fällen aus. Deshalb sollten Hobbygriller unbedingt eine eigene Haushaltsversicherung und Eigenheimversicherung abschließen. Diese ist ohnehin zu empfehlen, weil sie zusätzlich zum Basisschutz vor vielen weiteren möglichen Szenarien schützt. Bei der Versicherung muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Fahrlässigkeit auch mitversichert ist. Dafür gibt es eigene Vertragsklauseln.

Das schlimmste Szenario beim Grillen ist, dass sich eine Person dabei verletzt. Eine private Unfallversicherung, bei der auch die Familie mitversichert ist, kann wenigstens vor der dadurch entstandenen finanziellen Belastung schützen. Eine private Haftpflichtversicherung schützt vor Kosten, die durch Schäden an dritten Personen entstehen. Sie gilt auch dann, wenn nicht Personen, sondern Objekte geschädigt wurden, z.B. wenn die Hecke des Nachbarn durch einen Funkenflug in Brand gesetzt wurde.

In diesem Sinne ist es auch Mietern zu empfehlen, diese Versicherungen abzuschließen. Denn für Schäden, die an den Gemeinflächen entstehen, z.B. ein Brandfleck auf dem Rasen, muss der Verursacher bezahlen.

 

Mit dem richtigen Grill auf Nummer sicher gehen

Für viele gehört zum richtigen Grillen Holzkohle einfach dazu. Jedoch ist dabei zu beachten, dass die Rauchbildung schnell zur Belästigung werden kann. Beim Grillen mit Gas entsteht weniger Rauch und der Grill ist auch schneller einsatzbereit. Das Lagern der Gasflaschen kann aber ein Problem sein, da sie zu keiner Zeit in den Hausgängen oder im Stiegenhaus gelagert werden dürfen, sondern nur im Keller. Wer auf dem Balkon oder im Hof grillen möchte, sollte einen Elektrogrill verwenden. Dadurch, dass kein Rauch entsteht, ist die Geruchsbelästigung geringer und auch die Entsorgung ist kein Problem, da keine Asche und keine leeren Gaskartuschen zurückbleiben.