2019 errichtete Doppelhaushälfte direkt am Wasser
Diese Liegenschaft bietet eine phantastische Seelage in Velm mit 5 Zimmern, 2 Badezimmern und offener Küche. Im Sommer lädt der herrliche See zum Schwimmen, SUP oder Bootfahren ein und im Winter ist die perfekte Zeit zum Eislaufen.
Die kleine Siedlung ist mit einem Schranken geschützt und nur Anrainer und deren Gäste können mit dem Auto zufahren. Somit können Kinder ohne Gefahr mit Rad oder Roller ihre Freunde besuchen.
Das Doppelhaus wurde 2019 neu erreichtet. Die zum Verkauf angebotene Hälfte wurde vom Eigentümer lediglich 2 Monate genutzt.
Nachdem die Liegenschaft einige Zeit leergestanden ist, wurde diese vom Eigentümer für den Verkauf aufwendig und hochwertigst überholt und kann daher als neuwertig bezeichnet werden. So wurden nur hochwertige Materialen eingesetzt. Die Küche ist mit Geräten von Bauknecht und Bora ausgestattet. Auch in sämtlichen Nassräumen wurde ausschliesslich hohe Qualität verarbeitet.
Im gesamten Haus finden sich Holzböden oder Fliesen. Zu den modernen Ausstattungselementen zählt auch die automatischen Außenjalousien.
Beheizt wird mit einer energiesparenden Luft-Wärmepumpe über eine Fußbodenheizung. Eine Klimaanlage mit zahlreichen Splitgeräten im ganzen Haus sorgt auch im Sommer für ein angenehmes Wohnklima.
Großzügige Raumaufteilung:
EG:
1. OG:
Zwischengeschoss:
2. OG:
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne telefonisch unter Anbieter kontaktieren oder per Email an Anbieter kontaktieren zur Verfügung.
Der Vermittler ist als Doppelmakler tätig.
Infrastruktur / Entfernungen
Gesundheit
Arzt <4.000m
Apotheke <4.500m
Kinder & Schulen
Kindergarten <1.000m
Schule <3.000m
Nahversorgung
Supermarkt <3.000m
Bäckerei <4.500m
Einkaufszentrum <4.500m
Sonstige
Bank <4.500m
Geldautomat <5.000m
Post <4.500m
Polizei <4.500m
Verkehr
Bus <500m
Autobahnanschluss <6.500m
Bahnhof <4.000m
Straßenbahn <9.500m
Angaben Entfernung Luftlinie / Quelle: OpenStreetMap
Das Anbot ist freibleibend und unverbindlich. Alle Angaben zu dem angebotenen Objekt erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers aufgrund der Angaben des Verkäufers (Vermieters) oder von Dritten ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Durch die Anfrage zu einem Objekt und den Verzicht auf bzw. die Nichtausübung des Rücktrittsrechtes gemäß dem Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) kommt zwischen dem anfragenden Interessenten (im Folgenden „Auftraggeber“) und BeFirst Immobilien ein Maklervertrag zustande. Im Falle eines Abschlusses mit dem Auftraggeber oder einem von diesem namhaft gemachten Dritten entsteht ein Honoraranspruch der BeFirst Immobilien gegenüber in Höhe von 3% des Kaufpreises (inkl. Lasten bzw. der vom Käufer zu erbringenden Gegenleistung für den abgewickelten Vermögenswert bzw. für die Gesellschaft, welche die Immobilie besitzt zzgl. 20 % USt. und ist mit Unterfertigung des Kaufvertrages fällig. Bei Vermietungen beträgt das Vermittlungshonorar 2 Bruttomonatsmieten (bei mehr als auf 3 Jahre befristeten oder unbefristeten Mietverträgen über Wohnungen) bzw. 1 Bruttomonatsmietzins (bei bis zu 3 Jahre befristeten Mietverträgen über Wohnungen) zzgl. 20% USt. Festgehalten wird ferner, dass für die BeFirst Immobilien (im Folgenden „Makler“) ein Provisionsanspruch in dieser Höhe dem Auftraggeber gegenüber auch dann entsteht, wenn gemäß § 15 (1) MaklerG Zif. 1 das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlassen; oder Zif. 2 mit dem vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt; oder Zif. 3 das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat; oder Zif. 4 das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird. Entsprechend dem bestehenden Geschäftsgebrauch ist die BeFirst Immobilien als Doppelmakler tätig, auf das mit dem Verkäufer (Vermieter) bestehende familiäre bzw. wirtschaftliche Naheverhältnis wird hingewiesen.