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  • Parkplatz
  • Altbau
  • Video Live-Besichtigung

Flexible günstige sehr gute Lager und Gewerbefläche in Villach zu vermieten - Teilflächenanmietung möglich

4.900
 
1000 m²
Active Agent GmbHHerr Philipp Mayer
Immobilie hat viele AnfragenMit Plus stichst du positiv hervor!
9500 Villach
Der Standort befindet sich in der St. Magdalener Straße mit bester Erreichbarkeit unweit des Autobahnkreuzes A10/A2 sowie der Ossiacher Zeile was eine sehr gute Anbindung an den int. Güterverkehr gewährleistet. In unmittelbarer Umgebung findet man neben unterschiedlichen Filialisten und Gewerbetreibenden auch Nahversorger wie z. B. Hofer, Lagerhaus, Billa sowie eine Tankstelle. Auch das Krankenhaus Villach als auch der Bahnhof Villach befindet sich ganz in der Nähe.

Laufende Kosten

Miete4.900 €
Preis pro m²4,9 €
Gesamtbelastung Netto5.890 €
USt. Gesamtbelastung1.178 €
USt. Miete980 €
Betriebskosten990 €
USt. Betriebskosten198 €

Einmalige Kosten

Provision: 3 Bruttomonatsmieten zzgl. 20% USt.
Kaution: 3 Bruttomonatsmieten

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Merkmale

Verfügbar ab sofort verfügbar
befristet auf 5 Jahre
Industrie
Altbau, Gepflegt, Massivbauweise, Fertigteilbauweise, Satteldach, Grundstück voll erschlossen
Gesamtfläche 1.000 m²
Grundstücksfläche 3.887 m², Verkaufsfläche 1.000 m²
Parkplatz
1 Parkmöglichkeit

Ausstattung

Lastenaufzug

Heizung

Etagenheizung, Fernwärme

Beschreibung

Das Gewerbeobjekt besticht mit seinem einfachen Querschnitt, seiner guten Lage und Erreichbarkeit und bester Sichtbarkeit. Die Umsetzung unterschiedlichster Konzepte und Ideen ist für die großzügige Fläche vorstellbar. Ebenso runden die Parkplätze direkt vor dem Standort das Potential des ansprechenden Objekts ab. Das Objekt wurde vormals als Abholmarkt für Großkunden genutzt und hat die Widmung EKZG1. Die Flächen bestehen aus Verkaufsräumen, Lagerraum, Büro, WCs, Nebenräume.

Ihre Vorteile:

  • Guter Flächenzuschnitt 
  • Teilbarkeit - Flächengröße z.B. EG mit ca. 1.000m2 Verkaufs-/Lagerraum (gesamt stehen hier ca. 1.700m2 im EG zur Verfügung) - Gerne erstellen wir Ihnen Ihr individuelles Angebot! 
  • UG möglich mit 595m2 bzw. 700m2 
  • Beste Erreichbarkeit
  • Bequemes Parken direkt vor dem Objekt
  • Beste Sichtbarkeit
  • Großzügig angelegte Fläche mit einfachem Querschnitt
  • Vielseitiges Umfeld (Hofer, Fitness-Studio, Krankenhaus, Tankstelle...)
  • Eigene Anlieferung mit überdachter Laderampe 
  • Geringe Betriebskosten ca. € 1,0/m2 (netto)
  • Direkter Fernwärmeanschluss im Objekt 

Flächenaufteilung: 

Erdgeschoss:    2.069,40m2 (inkl. Nebenräume WC, usw.)

Untergeschoss:   775,10m2

Gesamtnutzfläche: 2.844,50m2 

Zur Vermietung (Kauf auch möglich) kommt das gesamte Objekt inkl. Freiflächen welches ab sofort zur Verfügung steht.

Hinweis gemäß Energieausweisvorlagegesetz: Ein Energieausweis wurde vom Eigentümer bzw. Verkäufer, nach unserer Aufklärung über die generell geltende Vorlagepflicht, sowie Aufforderung zu seiner Erstellung noch nicht vorgelegt. Daher gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Wir übernehmen keinerlei Gewähr oder Haftung für die tatsächliche Energieeffizienz der angebotenen Immobilie.

Der Vermittler ist als Doppelmakler tätig.


Infrastruktur / Entfernungen

Gesundheit
Arzt <1.500m
Apotheke <1.000m
Klinik <1.000m
Krankenhaus <1.000m

Kinder & Schulen
Schule <1.500m
Kindergarten <1.000m
Universität <1.500m
Höhere Schule <1.500m

Nahversorgung
Supermarkt <500m
Bäckerei <1.500m
Einkaufszentrum <1.500m

Sonstige
Geldautomat <1.000m
Bank <1.000m
Post <500m
Polizei <1.500m

Verkehr
Bus <500m
Autobahnanschluss <2.500m
Bahnhof <1.000m

Angaben Entfernung Luftlinie / Quelle: OpenStreetMap


Flächenwidmungs Bestätigung

Betreffend das nachstehend angeführte Grundstück kann auf Basis des dem Magistrat der Stadt Villach zur Verfügung stehenden digitalen Grundstückskatasters hinsichtlich der Flächenwidmung Folgendes festgehalten werden:

Widmungsfestlegung bis zum 31. Dezember 2021:

„Bauland - Geschäftsgebiet - Sonderwidmung - Einkaufszentrum der Kategorie 1 (Grosshandel)“

Mögliche Verkaufsfläche von max. 2.500 m² gemäß § 9 (ehem.) Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995 i. d. F. LGBl. Nr. 71/2018.

Widmungsfestlegung seit 1. Jänner 2022:

„Bauland – Geschäftsgebiet“

Mit Inkrafttreten des neuen Kärntner Raumordnungsgesetzes (Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021, LGBl. Nr. 59/2021) traten u. a. Sonderwidmungen für Einkaufszentren außer Kraft. Sohin ist das Grundstück im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Stadt Villach nunmehr als „Bauland – Geschäftsgebiet“ verordnet (Hinweis: Das Grundstück befindet sich nicht in einem verordneten Orts- oder Stadtkerngebiet gem. § 31 K-ROG 2021).

Die entsprechenden Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit ehem. Einkaufszentren-Festlegungen sowie die Nutzungsmöglichkeiten in der Widmungskategorie „Bauland – Geschäftsgebiet“ sind zur Information im Anhang angeführt. Vor allfälligen Projektentwicklungen wird eine baubehördliche Abklärung über deren Umsetzungsmöglichkeiten explizit empfohlen.

Entsprechend den uns von anderen Behörden und Fachstellen zur Verfügung gestellten Unterlagen sind im Flächenwidmungsplan der Stadt Villach am angeführten Grundstück keine Nutzungseinschränkungenersichtlich gemacht.

Obligatorisch zu beachten sind etwa gegebenenfalls vorhandene (erdverlegte) Leitungsführungen/Infrastrukturen, eventuell (grundbücherlich) festgelegte Dienstbarkeiten und etwaige Benützungsrechte Dritter, bodenkörperspezifische sowie tiefbautechnische Verhältnisse oder allgemeine topographische Gegebenheiten.

Das gegenständliche Grundstück betreffend sind von der Stadtplanung des Magistrates der Stadt Villach keine privatwirtschaftlichen Vereinbarungen, Verträge oder Verpflichtungserklärungen (z. B „Bebauungsverpflichtungen“, „Baulandverträge“) nach den Bestimmungen des Kärntner Raumordnungsgesetzes abgeschlossen worden.

Einsicht in den Flächenwidmungsplan über die Homepage der Stadt Villach

(www.villach.at / zum Geoportal / Flächenwidmungsplan):

Stadtplan und Online-Karten | Stadt Villach

Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021, LGBl. Nr. 59/2021 (Auszüge)

§ 21 Geschäftsgebiet

(1) Als Geschäftsgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude sowie Versammlungs-, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten, jeweils samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen, bestimmt sind, im Übrigen

1. für sonstige Betriebsgebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen, und

2. für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach § 17 Abs. 1 Z 1,

und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Geschäftsgebiet die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 erfüllen.

(2) Bauliche Anlagen, von denen erfahrungsgemäß erhebliche Umweltbelastungen für die Einwohner oder Besucher des Geschäftsgebietes ausgehen, sind im Geschäftsgebiet nicht zulässig.

Artikel V

(LGBl Nr 59/2021)

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(8) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten Sonderwidmungen für Einkaufszentren gemäß § 8 Abs. 7 K-GplG 1995 und Sonderwidmungen für Veranstaltungszentren gemäß § 8 Abs. 10 K-GplG 1995 außer Kraft. Sonderwidmungen für Einkaufszentren gemäß § 8 Abs. 7 K-GplG 1995 und Sonderwidmungen für Veranstaltungszentren gemäß § 8 Abs. 10 K-GplG 1995, die binnen fünf Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden sind, treten fünf Jahre nach ihrer jeweiligen Wirksamkeit außer Kraft.

(11) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig errichtete oder bewilligte Einkaufszentren im Sinne des § 8 Abs. 8 und 9 K-GplG 1995, die nicht in einem festgelegten Orts- und Stadtkern gelegen sind, gelten als rechtmäßig errichtete und bewilligte Einkaufszentren im Sinne des K-ROG 2021. Die Änderung sowie die gänzliche oder teilweise Wiedererrichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen für diese Einkaufszentren sind zulässig, wenn hiedurch keine Änderung der bewilligten Kategorie dieser Einkaufszentren (EKZ I, EKZ II, EKZ II des Kraftfahrzeug- und Maschinenhandels, des Baustoffhandels, des Möbelhandels, des Brennstoffhandels sowie EKZ des Großhandels) eintritt und die baubehördlich genehmigten Verkaufsfläche nur bis zu 10 Prozent, jedoch höchstens um 600 m², vergrößert wird. In den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach ist unter diesen Voraussetzungen auch eine Vergrößerung der baubehördlich genehmigten Verkaufsfläche höchstens um 3.000 m² zulässig, wenn durch privatwirtschaftliche Vereinbarung mit der Gemeinde sichergestellt ist, dass zumindest im Ausmaß der beabsichtigten Verkaufsfläche rechtmäßig bewilligte und errichtete Verkaufsflächen von Einkaufzentren der gleichen Kategorie (EKZ I, EKZ II, EKZ II des Kraftfahrzeug- und Maschinenhandels, des Baustoffhandels, des Möbelhandels, des Brennstoffhandels sowie EKZ des Großhandels) außerhalb des Stadtkerns

1. abgebrochen werden oder

2. eine dauerhafte Auflassung mit einer alternativen widmungsgemäßen Nachnutzung erfolgt.

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