In einer ruhigen und begehrten Wohnlage zwischen Rufling und Dörnbach gelangt dieses attraktive, rund 943 m² große Baugrundstück zum Verkauf.
943 m² Grundstücksfläche | Kaufpreis 525.000 € | Kein Bauzwang
Die leichte Hanglage, das gewachsene Wohnumfeld und die Nähe zur Natur bieten ideale Voraussetzungen für die Verwirklichung eines individuellen Wohnprojekts.
Das Grundstück ist als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen und bietet grundsätzlich Potenzial für die Errichtung eines bereits genehmigten großzügigen Einfamilienhauses oder – vorbehaltlich der baurechtlichen Prüfung – eines Doppelhauses.
Die besonderen Vorzüge:
Ca. 943 m² Grundstücksfläche
Ruhige Wohnlage am Waldrand
Attraktive leichte Hanglage
Bauland-Wohngebiet
Kein Bauzwang laut vorliegenden Angaben
Gute Anbindung an Leonding, Wilhering und Linz
Einkaufsmöglichkeiten, Schulen und Kindergärten im näheren Umfeld
Bereits vorhandene Gutachten als Grundlage für die weitere Projektplanung
Die Lage verbindet naturnahes Wohnen mit der guten Erreichbarkeit der umliegenden Städte und ihrer Infrastruktur.
Individuelle Bebauungsmöglichkeiten
Ob modernes Architektenhaus mit großzügigen Terrassenflächen oder ein individuell geplantes Wohnkonzept – das Grundstück eröffnet interessante Gestaltungsperspektiven. Die konkrete Bebaubarkeit richtet sich nach den geltenden baurechtlichen Vorgaben.
Die dargestellten Architekturvisualisierungen dienen ausschließlich der unverbindlichen Illustration möglicher Gestaltungsideen und stellen keine genehmigten Bauprojekte dar.
Gerne informieren wir Sie persönlich über weitere Grundstücksdetails, die vorhandenen Unterlagen und Besichtigungsmöglichkeiten.
Vereinbaren Sie gleich einen unverbindlichen Beratungs- und Besichtigungstermin per E-Mail unter Anbieter kontaktieren
Wir weisen höflich darauf hin, dass im Falle eines Verkaufs eine ortsübliche Maklergebühr zu bezahlen ist.
Aufgrund einer gesetzlichen Ausnahme besteht keine Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises.
Wir weisen darauf hin, dass zwischen dem Vermittler und dem zu vermittelnden Dritten ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis besteht.
Der Vermittler ist als Doppelmakler tätig.
Infrastruktur / Entfernungen
Gesundheit
Arzt <750m
Apotheke <3.000m
Klinik <2.500m
Krankenhaus <6.250m
Kinder & Schulen
Schule <750m
Kindergarten <500m
Universität <4.500m
Höhere Schule <6.750m
Nahversorgung
Supermarkt <1.250m
Bäckerei <1.250m
Einkaufszentrum <4.750m
Sonstige
Bank <750m
Geldautomat <2.750m
Post <2.750m
Polizei <3.500m
Verkehr
Bus <750m
Straßenbahn <4.250m
Bahnhof <1.250m
Autobahnanschluss <5.000m
Flughafen <5.250m
Angaben Entfernung Luftlinie / Quelle: OpenStreetMap
Doppeltätigkeit/Naheverhältnis
Wir weisen Sie höflich darauf hin, dass wir kraft bestehenden Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sind. Weiters möchten wir Sie höflich auf bestehende wirtschaftliche und familiäre Naheverhältnisse hinweisen. Ein bestehendes wirtschaftliches Naheverhältnis ergibt sich aus regelmäßiger geschäftlicher Verbindung.
Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrechte bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraum-Verträgen
Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden.
Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.
Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt.
Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.