Zum Verkauf steht ein ca. 1.500 m² großes Grundstück, das sich über zwei Grundstücksparzellen erstreckt und in Ortsrandlage von Weiden am See liegt.
Auf dem Grundstück befindet sich ein im Jahr 1956 errichtetes Wohnhaus, das aufgrund seines Zustandes als Abrissobjekt angeboten wird. Alternativ besteht die Möglichkeit, das bestehende Gebäude umfassend zu entkernen und von Grund auf zu sanieren bzw. neu zu gestalten.
Das bestehende Gebäude verfügt über folgende Flächen:
Die Beheizung erfolgt derzeit mittels Elektroheizung, zusätzlich ist ein Kachelofen vorhanden.
Besonders hervorzuheben ist das großzügige Grundstück mit viel Gartenfläche und vielseitigen Gestaltungsmöglichkeiten. Die Widmung Bauland – Gemischtes Baugebiet (BM) eröffnet interessante Möglichkeiten für eine individuelle Neugestaltung und Entwicklung des Grundstücks.
Eine attraktive Gelegenheit für Käufer, die ein großzügiges Grundstück mit Entwicklungspotenzial in Weiden am See suchen.
Hinweis gemäß Energieausweisvorlagegesetz: Ein Energieausweis wurde vom Eigentümer bzw. Verkäufer, nach unserer Aufklärung über die generell geltende Vorlagepflicht, sowie Aufforderung zu seiner Erstellung noch nicht vorgelegt. Daher gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Wir übernehmen keinerlei Gewähr oder Haftung für die tatsächliche Energieeffizienz der angebotenen Immobilie.
Der Vermittler ist als Doppelmakler tätig.
Infrastruktur / Entfernungen
Gesundheit
Arzt <500m
Apotheke <1.500m
Kinder & Schulen
Schule <1.500m
Kindergarten <1.000m
Nahversorgung
Supermarkt <500m
Bäckerei <2.000m
Einkaufszentrum <4.500m
Sonstige
Bank <1.500m
Geldautomat <1.500m
Post <1.500m
Polizei <4.500m
Verkehr
Bus <500m
Autobahnanschluss <4.000m
Bahnhof <1.500m
Angaben Entfernung Luftlinie / Quelle: OpenStreetMap
• Die im Exposé enthaltenen Abbildungen wurden teilweise digital nachbearbeitet (z. B. Anpassung von Helligkeit/Kontrast oder Entfernung persönlicher Gegenstände). Diese Bearbeitungen dienen ausschließlich der unverbindlichen Veranschaulichung und stellen weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne des österreichischen Rechts dar. Maßgeblich ist ausschließlich der tatsächliche Zustand der Immobilie vor Ort.*