Zum Verkauf gelangt eine gut geschnittene 2-Zimmer-Wohnung in der Laudongasse im 8. Wiener Gemeindebezirk. Die Wohnung befindet sich in einem gepflegten Wohnhaus mit Lift und bietet eine attraktive Kombination aus zentraler Lage, praktischer Raumaufteilung und individuellem Gestaltungspotenzial.
Die Wohnung verfügt über einen großzügigen Wohnbereich, ein separates Schlafzimmer sowie eine eigenständige Küche. Die separate Küche bietet dabei eine klare Trennung zwischen Wohn- und Kochbereich und ermöglicht eine flexible Nutzung der Räumlichkeiten.
Der derzeitige Zustand der Wohnung ist leicht sanierungsbedürftig und bietet somit die Möglichkeit, die Räumlichkeiten nach den eigenen Vorstellungen zu modernisieren und individuell zu gestalten. Die vorhandene Raumaufteilung bildet dafür eine gute Grundlage und eignet sich sowohl für Eigennutzer als auch für Anleger.
Das Wohnhaus verfügt über einen Lift, wodurch die Wohnung bequem erreichbar ist. Die Fassade des Hauses wurde vor wenigen Jahren saniert und trägt zum gepflegten Erscheinungsbild des Gebäudes bei. Zudem sind 3-fach-verglaste Fenster verbaut, die für eine gute Wärme- und Schalldämmung sorgen.
Die Bilder zeigen einen beispielhaften Vorschlag für einen möglichen sanierten Zustand der Wohnung und dienen zur Veranschaulichung der Gestaltungsmöglichkeiten.
Die Lage in der Laudongasse überzeugt durch ihre zentrale und hervorragend angebundene Lage im 8. Bezirk. Die U6-Station Josefstädter Straße sowie die U6-Station Alser Straße sind rasch erreichbar und ermöglichen eine schnelle Verbindung in andere Teile Wiens. Auch die Skodagasse sowie zahlreiche Straßenbahn- und Busverbindungen befinden sich in der näheren Umgebung.
Zahlreiche Einkaufsmöglichkeiten, Restaurants, Cafés und Geschäfte des täglichen Bedarfs befinden sich ebenfalls in unmittelbarer Umgebung. Gleichzeitig bietet die Lage durch die Nähe zur Josefstadt und zum Alsergrund ein vielfältiges kulturelles und gastronomisches Angebot.
Eine attraktive 2-Zimmer-Wohnung in zentraler Lage mit separater Küche, Lift und viel Potenzial zur individuellen Gestaltung – ideal für Eigennutzer oder als Anlageobjekt.
Wir weisen darauf hin, dass zwischen dem Vermittler und dem zu vermittelnden Dritten ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis besteht.
Der Vermittler ist als Doppelmakler tätig.
Infrastruktur / Entfernungen
Gesundheit
Arzt <250m
Apotheke <500m
Klinik <250m
Krankenhaus <500m
Kinder & Schulen
Schule <250m
Kindergarten <250m
Universität <500m
Höhere Schule <500m
Nahversorgung
Supermarkt <250m
Bäckerei <250m
Einkaufszentrum <1.250m
Sonstige
Geldautomat <250m
Bank <250m
Post <250m
Polizei <500m
Verkehr
Bus <250m
U-Bahn <500m
Straßenbahn <250m
Bahnhof <500m
Autobahnanschluss <3.500m
Angaben Entfernung Luftlinie / Quelle: OpenStreetMap
Doppeltätigkeit/Naheverhältnis
Wir weisen Sie höflich darauf hin, dass wir kraft bestehenden Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sind. Weiters möchten wir Sie höflich auf bestehende wirtschaftliche und familiäre Naheverhältnisse hinweisen. Ein bestehendes wirtschaftliches Naheverhältnis ergibt sich aus regelmäßiger geschäftlicher Verbindung.
Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrechte bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraum-Verträgen
Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden.
Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.
Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt.
Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.