Zum Verkauf gelangt eine großzügige 5-Zimmer-Altbauwohnung mit ca. 152 m² Wohnfläche in attraktiver Lage des 13. Wiener Gemeindebezirks. Die Wohnung befindet sich im 1. Obergeschoss eines klassischen Wiener Altbaus und überzeugt insbesondere durch ihre weitläufige Raumaufteilung und den sehr gepflegten Zustand.
Die Wohnung wurde umfassend saniert und verbindet zeitgemäßen Wohnkomfort mit charakteristischen Altbaudetails. Fischgrätparkett, klassische Flügeltüren und großzügige Raumhöhen verleihen den Wohnräumen ein besonders angenehmes Ambiente. Mit insgesamt fünf Zimmern bietet die Wohnung viel Platz und eignet sich hervorragend für Familien, Paare mit erhöhtem Platzbedarf oder die Kombination aus Wohnen und Arbeiten.
Zur Wohnung gehört bereits ein Balkon. Zusätzlich befindet sich derzeit eine Loggia in Errichtung, deren Fertigstellung nach aktueller Planung in den kommenden Wochen vorgesehen ist.
Auch das Gebäude selbst wird aktuell umfassend aufgewertet. Neben der laufenden Fassadensanierung wird derzeit ein Lift eingebaut, der den Zugang zur Wohnung künftig wesentlich komfortabler gestaltet. Darüber hinaus besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur zukünftigen Installation einer Wärmepumpe, vorbehaltlich der erforderlichen technischen und rechtlichen Voraussetzungen.
Die Lage an der Hietzinger Hauptstraße bietet eine sehr gute Kombination aus Infrastruktur, öffentlicher Anbindung und hoher Wohnqualität. Die U4 sowie der Hietzinger Kai sind rasch erreichbar. Auch das Schloss Schönbrunn und zahlreiche Grün- und Erholungsflächen befinden sich in der Umgebung. Geschäfte des täglichen Bedarfs, Restaurants, Cafés, Schulen und weitere Einrichtungen sind ebenfalls bequem erreichbar.
Eine großzügige Altbauwohnung mit viel Platz und klassischem Wiener Charakter, ergänzt um moderne Elemente wie die neue Loggia und den derzeit entstehenden Lift, welche die Wohnqualität künftig zusätzlich steigern. Auch die laufende Fassadensanierung trägt zur nachhaltigen Aufwertung des gesamten Gebäudes bei.
Wir weisen darauf hin, dass zwischen dem Vermittler und dem zu vermittelnden Dritten ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis besteht.
Der Vermittler ist als Doppelmakler tätig.
Infrastruktur / Entfernungen
Gesundheit
Arzt <250m
Apotheke <500m
Klinik <1.500m
Krankenhaus <1.500m
Kinder & Schulen
Schule <500m
Kindergarten <500m
Universität <1.000m
Höhere Schule <3.250m
Nahversorgung
Supermarkt <500m
Bäckerei <500m
Einkaufszentrum <3.500m
Sonstige
Geldautomat <500m
Bank <500m
Post <500m
Polizei <500m
Verkehr
Bus <250m
U-Bahn <750m
Straßenbahn <250m
Bahnhof <750m
Autobahnanschluss <4.500m
Angaben Entfernung Luftlinie / Quelle: OpenStreetMap
Doppeltätigkeit/Naheverhältnis
Wir weisen Sie höflich darauf hin, dass wir kraft bestehenden Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sind. Weiters möchten wir Sie höflich auf bestehende wirtschaftliche und familiäre Naheverhältnisse hinweisen. Ein bestehendes wirtschaftliches Naheverhältnis ergibt sich aus regelmäßiger geschäftlicher Verbindung.
Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrechte bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraum-Verträgen
Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden.
Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.
Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt.
Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.