Zum Verkauf steht ein Tiefgaragenstellplatz in der Heckengasse 11, 1150 Wien – in einer gepflegten Wohnanlage im Herzen von Rudolfsheim-Fünfhaus. Der Stellplatz ist aktuell dauerhaft vermietet und eignet sich somit ideal als wartungsarme, langfristige Kapitalanlage.
Eckdaten:
Adresse: Heckengasse 11, 1150 Wien
Art: Tiefgaragenplatz
Zustand: gepflegt
Aktuell vermietet – laufende Mieteinnahmen
Gesicherter Zugang mit automatischem Garagentor
Gute Lage mit hoher Nachfrage nach Stellplätzen
Die zentrale Lage im 15. Bezirk, unweit der Märzstraße und Hütteldorfer Straße, bietet eine ausgezeichnete Verkehrsanbindung und macht den Parkplatz sowohl für Anrainer:innen als auch Pendler:innen attraktiv.
Infrastruktur / Entfernungen
Gesundheit
Arzt <250m
Apotheke <500m
Klinik <750m
Krankenhaus <1.250m
Kinder & Schulen
Schule <250m
Kindergarten <250m
Universität <750m
Höhere Schule <1.250m
Nahversorgung
Supermarkt <250m
Bäckerei <500m
Einkaufszentrum <750m
Sonstige
Geldautomat <250m
Bank <250m
Post <250m
Polizei <250m
Verkehr
Bus <250m
U-Bahn <250m
Straßenbahn <250m
Bahnhof <250m
Autobahnanschluss <4.750m
Angaben Entfernung Luftlinie / Quelle: OpenStreetMap
Doppeltätigkeit/Naheverhältnis
Wir weisen Sie höflich darauf hin, dass wir kraft bestehenden Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sind. Weiters möchten wir Sie höflich auf bestehende wirtschaftliche und familiäre Naheverhältnisse hinweisen. Ein bestehendes wirtschaftliches Naheverhältnis ergibt sich aus regelmäßiger geschäftlicher Verbindung.
Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrechte bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraum-Verträgen
Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden.
Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.
Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt.
Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.