Zentral begehbare 3-Zimmer-Neubauwohnung in guter Lage des 22. Bezirks - Nähe Kaisermühlen
Zur befristeten Vermietung (5 Jahre, ev. Verlängerungsoption) gelangt eine 3-Zimmer-Neubauwohnung in guter Lage des 22 Bezirks - Nähe Kaisermühlen.
Diese ca. 66,29 m² große Wohnung befindet sich im 2. Liftobergeschoss eines gepflegten Neubauhauses und besticht vor allem durch die gute Grundrissqualität (zentral begehbar) sowie die gute Infrastrukturlage.
• Geschäfte des täglichen Bedarfs, U-Bahn-Nähe, etc. sind gut erreichbar
• öffentliche Verkehrsanbindung (U1-Nähe, 90A, 91A, 92A) ist ebenfalls gegeben
Die akontierte Heizkostenvorschreibung beträgt derzeit: € 97,22 netto zuzüglich 20% Ust. / € 116,66 brutto und die akontierte Warmwasservorschreibung beträgt derzeit: € 41,67 netto zuzüglich 10% Ust. / € 45,84 brutto und sind in der ausgewiesenen Gesamtmiete nicht enthalten.
Raumaufteilung und Ausstattung:
• Vorzimmer
• Zimmer mit integrierter, möblierter Küche (Spüle, Geschirrspüler, E-Herd, Backrohr, Kühlschrank mit Gefrierfach)
• Badezimmer (Badewanne, Handwaschbecken, Waschmaschinenanschluss)
• WC
• Zimmer hofseitig
• Zimmer hofseitig
• Abstellraum
• gute Gesamtausstattung
• Kunststofffenster
• Parkett- und Fliesenböden
• Kellerabteil
• Lift
• Fahrradabstellraum
• Waschküche
• Energieausweis (HWB 76,6 kWh/m²a, HWB-Klasse C, lt. EA vom 31.10.2024).
• Ein Energieausweis für diese Immobilie wurde beim Eigentümer schriftlich angefordert und über die neue Rechtslage (EAVG 2012) wurde schriftlich aufgeklärt!
HINWEIS:
Das Erstauftraggeberprinzip, auch als "Bestellerprinzip" bekannt, tritt mit 01.Juli 2023 für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen in Kraft. Ab 01.Juli 2023 unterliegen Wohnungen, Reihenhäuser, Einfamilienhäuser, die zu reinen Wohnzwecken vermietet werden, dieser Rechtslage und somit ist der Mietwerber / Mieter dem Grunde nach vom Maklerhonorar befreit - es gilt der §17a des Maklergesetz-Änderungsgesetz (MaklerG-ÄG). Im Falle der Anmietung einer Wohnung als Dienstwohnung gelangt die neue Rechtslage nicht zur Anwendung - in diesem Fall erlauben wir uns höflichst, ein Maklerhonorar gemäß Immobilienmaklerverordnung (IMV) §20 unter Berücksichtigung des § 24 IMV in der Höhe von 2 Bruttomonatsmieten zuzüglich Ust. in Rechnung zu stellen. Dies Gesetzesquellen sowie viele weitere, nützliche Informationen und Rechtsquellen finden sie unter der Homepage unter dem Punkt Downloads (www.schiffer-immobilien.at/downloads). Wird der Immobilienmakler jedoch zuerst vom Immobiliensuchenden beauftragt und kommen die einschlägigen Bestimmungen und Ausnahmen des §17a MaklerG-ÄG nicht zum Tragen, kann mit dem Mietwerber / Mieter ein Maklerhonorar gemäß der Immobilienmaklerverordnung (IMV) vereinbart werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir im Falle der Anwendbarkeit des Erstauftraggeberprinzips ausschließlich für den beauftragenden Vermieter tätig werden, somit kein Honorar seitens des Mieters zu bezahlen ist und daher auch kein Maklervertrag, mit allen daraus erwachsenden Verpflichtungen, mit dem Interessenten zustande kommt!
Wir bedanken uns sehr herzlich für IHRE Anfrage und ersuchen SIE um IHR wertes Verständnis, dass von unserem Unternehmen NUR VOLLSTÄNDIG AUSGEFÜLLTE ANFRAGEN (NAME, ANSCHRIFT, TELEFONNUMMER) bearbeitet werden können!
Sehr gerne übermitteln wir IHNEN auf Wunsch IHR persönliches, detailliertes Exposè zu diesem Objekt oder arrangieren IHREN persönlichen Besichtigungstermin! Wir bedanken uns für IHR Interesse, stehen IHNEN jederzeit für Fragen sehr gerne zur Verfügung!
Schon heute für IHRE Realität von morgen!
Der Immobilienmakler erklärt, dass er – entgegen dem in der Immobilienwirtschaft üblichen Geschäftsgebrauch des Doppelmaklers – einseitig nur für den Vermieter tätig ist.
Infrastruktur / Entfernungen
Gesundheit
Arzt <500m
Apotheke <500m
Klinik <2.000m
Krankenhaus <3.000m
Kinder & Schulen
Schule <500m
Kindergarten <500m
Universität <2.000m
Höhere Schule <3.500m
Nahversorgung
Supermarkt <500m
Bäckerei <500m
Einkaufszentrum <2.000m
Sonstige
Geldautomat <500m
Bank <500m
Post <500m
Polizei <1.000m
Verkehr
Bus <500m
U-Bahn <1.000m
Straßenbahn <2.000m
Bahnhof <1.000m
Autobahnanschluss <500m
Angaben Entfernung Luftlinie / Quelle: OpenStreetMap