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Restaurierung

Durch eine Restaurierung ein Haus erhalten

Restaurierungen zählen zu den kostspieligsten und zeitaufwändigsten Erhaltungsmaßnahmen an Gebäuden. Sie können zu den Erhaltungspflichten denkmalgeschützter Immobilien gehören und werden dann finanziell gefördert.

Was wird unter Restaurierung verstanden?

Zu einer Restauration zählen alle Maßnahmen zur Wiederherstellung und Erhaltung des ursprünglichen Zustandes eines Objekts. Es handelt sich dabei um eine künstlerische Tätigkeit, die mit viel Feinarbeit von speziell ausgebildeten Restaurateuren durchgeführt wird. Bei Gebäuden sind vor allem Außenfassaden und Deckengemälde davon betroffen.

Was ist der Unterschied zur Sanierung?

Bei einer Sanierung geht es nicht nur darum, den Bestand zu erhalten und die Lebensdauer zu verlängern, sondern sie dient auch einer Modernisierung. Das Sanieren kann deshalb umfangreiche Umbaumaßnahmen sowie den Austausch bestehender Gebäudeelemente und Geräte bedeuten. Oft gehen den Sanierungsmaßnahmen Schadensfälle oder Gebäudemängel voraus.

Welche Förderungen gibt es für das Restaurieren?

Förderungen gibt es nur für denkmalgeschützte Gebäude. Sie werden vom Bundesdenkmalamt vergeben und richten sich nach dem finanziellen Aufwand sowie dem Umfang der Maßnahmen.

Denkmalgeschützte Objekte dürfen unter Umständen auch saniert werden. Für solche Fälle gibt es beim Sanierungsscheck einen großzügigen Denkmalbonus.

Neben den Förderungen vom Bundesdenkmalamt gibt es vereinzelt Förderprogramme der Gemeinden und Städte, wie zum Beispiel die Kulturförderung des Landes Niederösterreich oder den Wiener Altstadterhaltungsfonds.

Wann darf ein Haus restauriert werden?

Sämtliche Maßnahmen, welche den Bestand oder die Optik eines denkmalgeschützten Hauses beeinflussen, müssen beim Österreichischen Bundesdenkmalamt gemeldet werden. Nach einer Interessenabwägung durch das Amt wird eine schriftliche Genehmigung erteilt. Erst dann darf die Arbeit aufgenommen werden. Nach drei Jahren verliert die Zusage ihre Gültigkeit.

Im Falle einer Absage können von der Behörde gewisse Auflagen vorgegeben werden, die in einem neuen Antrag zu berücksichtigen sind. Es ist aber auch eine endgültige Absage möglich.

Wird keine Bewilligung beantragt oder trotz Absage restauriert, sind Geldstrafen in Höhe von bis zu 50.800 Euro möglich.