Wohnungseigentümer sind automatisch Mitglied einer Wohnungseigentümergesellschaft. Welche Pflichten sich daraus ergeben, lesen Sie hier.
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Grundsätzlich gilt: Die WEG ist eine juristische Person mit Teilrechtsfähigkeit. Sie vertritt die Interessen aller Wohnungseigentümer und ist zugleich Schlichtungsstelle bei Streitereien zwischen den Eigentümern. Die Eigentümergesellschaft wählt in einer Eigentümerversammlung einen gesetzlichen Vertreter oder es wird ein Verwalter bestellt. Häufig steht dieser bei der Wohnungsvergabe durch einen Bauträger schon im Vorhinein fest. Der Verwalter ist grundsätzlich dafür zuständig, dass die Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung gesetzt werden.
Manchmal wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft auch als Hauseigentümergemeinschaft oder Eigentümergemeinschaft bezeichnet. Alle Begriffe meinen aber dasselbe.
Wer eine Wohnung in einer WEG kauft, muss kompromissbereit sein. Er kann zwar über das Innere seiner Wohnung und der dazugehörigen Räumlichkeiten entscheiden, doch schon bei den Außenwänden hört die Freiheit auf: Sie gelten als allgemeiner Bestandteil des Hauses und sind damit im Besitz der Gemeinschaft. Ob die Fassade neu gestrichen wird, kann nur von der WEG entschieden werden. Entscheidet sich die Mehrheit dafür, ist der einzelne Eigentümer aber dagegen, muss er sich der Mehrheitsentscheidung der Wohnungs- bzw. Hauseigentümergemeinschaft fügen. Das gilt für sämtliche Instandhaltungsmaßnahmen, die im Laufe der Jahre durchgeführt werden müssen.
Der Eigentümer hat sich auch an die Hausordnung zu halten und muss für den Betrieb beziehungsweise die Pflege von Allgemeinflächen anteilig mitbezahlen, selbst wenn er diese nicht benutzt. Ein häufiger Streitpunkt bei Wohnungs- und Hauseigentümergemeinschaften ist diesbezüglich etwa das Bezahlen der Aufzugswartung bei Wohnungen im Erdgeschoss oder der Bau eines Kinderspielplatzes bei kinderlosen Eigentümern.
Der Beirat – oder auch Verwaltungsbeirat – ist eine Art Schlichtungsstelle oder ein Organisationsorgan für alle Eigentümer. Der Beirat wird von den Wohnungseigentümern gewählt und setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Personen, die selbst alle Eigentümer sind, zusammen. Soll der Beirat die WEG vertreten, muss dies vertraglich geregelt sein.
Beim Kauf einer Eigentumswohnung wird eine Rücklage gebildet. Diese kann die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft dazu verwenden, um unabhängig von den Betriebskosten entstehende außergewöhnliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu finanzieren.
Ist die Mehrheit der Eigentümer damit einverstanden, kann eine Verwaltung gekündigt werden. Die Abstimmung muss schriftlich anhand von Stimmzetteln erfolgen. Für die Kündigung gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist. Gekündigt werden kann immer erst zum 31.Dezember. Demnach sollte spätestens im September die Kündigung ausgesprochen worden sein.
Aufgrund reger Diskussionen hat sich der Oberste Gerichtshof OGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob es sich bei einer Eigentümergemeinschaft um ein Unternehmen oder um Verbraucher handelt. Da die Merkmale der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht gegeben sind, sind Eigentümer als Verbraucher zu behandeln. Dadurch können sie Verträge frühzeitig kündigen. Demnach kann ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KschG Versicherungsverhältnisse, die für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen wurden, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich kündigen.
Die Umsatzsteuer, die durch die Einnahmen aus einem allgemein geltenden Mietvertrag, z.B. durch die Miete des Hausmeisters entsteht, ist bei einer WEG von der Gemeinschaft zu entrichten. Die einzelnen Besitzer müssen die Einnahmen jedoch in Form einer Einkommenssteuer geltend machen und diese bei der jährlichen Steuererklärung ausweisen.
Die Erklärung muss nicht gemacht werden, wenn die Mieteinkünfte unter € 730,- pro Jahr liegen.