Besteuerung bei zwei Wohnorten

Liegt aus beruflichen Gründen ein Zweitwohnsitz vor, spricht man im Steuerrecht von doppelter Haushaltsführung. Erfahren Sie mehr zum Thema.

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Welche Vorteile bietet die doppelte Haushaltsführung?

Da zwei separate Wohnsitze einen finanziellen Mehraufwand bedeuten, können die Kosten für die Zweitwohnung am Ort des Arbeitsplatzes in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Nachgewiesene Kosten von bis zu 1000€ monatlich können hier verrechnet werden. Ebenso können Fahrtkosten erstattet werden, die in Zusammenhang mit dem Umzug oder regelmäßigen Heimfahrten stehen, solange diese nicht zu häufig erfolgen.

Welche Kriterien müssen erfüllt sein?

Grundsätzlich muss eine doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst sein. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber gänzlich gewechselt wird oder der Arbeitnehmer an einen anderen Ort versetzt wird. Die zweite Bedingung ist, dass neben dem Hauptwohnsitz am Ort des Arbeitsplatzes ein eigener Haushalt geführt wird. Dementsprechend kann zum Beispiel ein Zimmer in der elterlichen Wohnung nicht als doppelte Haushaltsführung gewertet werden. Stattdessen muss die Wohnung dem Arbeitnehmer gehören, von ihm angemietet sein oder als (Ehe-)Partner genutzt werden.

Weiters ist wichtig, dass der Erstwohnsitz als Lebensmittelpunkt identifiziert werden kann. Verheiratete müssen dazu nachweisen können, dass sie die Familienwohnung mindestens sechsmal im Jahr aufsuchen. Alleinstehende können auch mit der Mitgliedschaft in einem Verein oder einem etablierten Freundeskreis argumentieren, wenn sie ihren Hauptwohnsitz weniger als zweimal im Monat nutzen.

Für den Lebensmittelpunkt im Ausland gelten wiederum andere Richtwerte. Je nach Entfernung des jeweiligen Landes kann hier schon eine Heimreise alle zwei Jahre ausreichend sein.

Wann bietet sich stattdessen die Pendlerpauschale an?

Sollte ein Zweitwohnsitz am Arbeitsort vorhanden sein, besteht bei Erfüllung der entsprechenden Kriterien, grundsätzlich die Möglichkeit, alle Wohnkosten geltend zu machen. Für Arbeitnehmer, die sehr regelmäßig zu ihrem Hauptwohnsitz fahren und damit als Vielpendler gelten, rentiert es sich aber unter Umständen eher, stattdessen die Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale erstatten zu lassen.