Wenn eine Erbengemeinschaft das Haus eines geliebten Menschen erbt, kommen viele Fragen auf. Wie soll das Erbe aufgeteilt werden? Soll das Haus des Verstorbenen verkauft werden oder nicht? Wir verraten Ihnen, auf was Erbengemeinschaften beim Hausverkauf achten sollten und wie Sie Erbstreitigkeiten vermeiden beziehungsweise beilegen können.
Eine Erbengemeinschaft besteht immer dann, wenn nicht nur eine Person – der sogenannte „Universalerbe“ –, sondern mehrere Personen als Erben berufen sind. Aus diesen Personen ergibt sich die Erbgemeinschaft, die dann Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen wird. Das bedeutet, dass sämtliche Vermögenswerte des Verstorbenen auf die Erbgemeinschaft übergehen. Doch auch Schulden sind vererblich wie auch Zugangs- und Verfügungsrechte über E-Mail-Konten und dergleichen.
Immer wieder kommt es vor, dass eine Erbengemeinschaft das Haus des Verstorbenen oder der Verstorbenen erbt. Häufig ist dann unklar, wie das Haus als Teil des Erbnachlasses untereinander aufgeteilt werden soll. In solchen Fällen sind Erbstreitigkeiten leider keine Seltenheit. Wenn beispielsweise Reparaturen am Haus erforderlich sind, kann dies erst nach einem Mehrheitsbeschluss innerhalb der Erbengemeinschaft erfolgen.
Bestenfalls einigen sich die Erben der Erbengemeinschaft auf einen Hausverkauf, dessen Erlös dann unter den einzelnen Erbberechtigten aufgeteilt wird. Es gibt auch die Möglichkeit, seinen Anteil an einen anderen Erben der Erbengemeinschaft oder an eine außenstehende Person zu verkaufen.
Wenn eine Erbengemeinschaft zu einem Hausverkauf tendiert, sollten vorab wichtige Fragen und Unklarheiten geklärt werden. Grundsätzlich kann hier ein sogenannter Mediator als unparteiische Person fungieren. Sie selbst ist kein Teil der Erbgemeinschaft und wird idealerweise von jedem berechtigen Erben als Mediator akzeptiert.
Wie also sollte eine Erbengemeinschaft bei einem Hausverkauf vorgehen?
Sollte es trotz aller Bemühungen nicht zu einer Einigung der Erbengemeinschaft kommen, das Haus des Verstorbenen zu einem bestimmten Verkaufspreis zu veräußern, bleibt noch die Möglichkeit der sogenannten Teilungsversteigerung. Diese kann von jedem Miterben der Erbengemeinschaft beantragt werden.
Kommt es dann tatsächlich zu einer Versteigerung des geerbten Hauses, wird der erzielte Erlös an die Erbberechtigten ausgezahlt – vorbehaltlich einer Einigung aller Miterben der Erbengemeinschaft über die Aufteilung des Erlöses an die einzelnen Erben selbst.