Sind in einem Erbfall mehrere Erben vorgesehen, so bilden diese eine sogenannte Erbengemeinschaft, in der jeder Miterbe Anrecht auf bestimmte Erbanteile hat. Diese Anteile können unterschiedlich groß sein. Gerade wenn Haus und Grund in den Besitz eines der Miterben gehen soll und beispielsweise Geschwister sich nicht einig werden, kommt es zur Erbauseinandersetzung. Wie sich Streit vermeiden lässt und welche Lösungen existieren, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Bei einem Erbfall in der Familie gilt es, die Verhältnisse möglich schnell und gemeinsam zu klären. Folgende Schritte sind dabei üblich:
Gerade bei Nachlass mit hohem Wert, wie beispielsweise Grundstücken oder Immobilien, kommt es häufig zu Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft. Einer solchen Erbauseinandersetzung ist vorzubeugen, indem das Erbe frühzeitig per Testament geregelt wird. Fühlen sich Parteien der Erbengemeinschaft im Verlassenschaftsverfahren übergangen oder ungerecht behandelt, kann es zu einer Erbschaftsklage durch einen Miterben kommen und somit beispielsweise zur Zwangsversteigerung einer vererbten Immobilie.
Tipp: Anstelle einer Erbauseinandersetzungsklage, die hohen finanziellen und verwaltungstechnischen Aufwand mit sich bringt, kann frühzeitig ein neutraler Mediator aufgesucht werden, der zwischen den streitenden Parteien vermittelt. Hierbei kann es sich entweder um eine außenstehende Person handeln oder um einen professionellen Mittler in Erbangelegenheiten. |
Die natürliche Teilung des Erbes ist bei einer Immobilie nicht so leicht möglich. Die Auszahlung der Miterben wäre eine denkbare Lösung, genauso wie eine finanzielle Entschädigung anderer Miterben beziehungsweise der erbberechtigten Geschwister. Hierbei muss der Verkehrswert des Hauses samt Grund ermittelt werden, sodass ein angemessener Entschädigungsbetrag vorgeschlagen werden kann.
Im besten Fall sollte das Verkehrswertgutachten bei einer Erbauseinandersetzung von einer neutralen Person erstellt werden, so beispielsweise von einem versierten Immobilienmakler oder Gutachter. Wenn für die Auszahlung oder Entschädigung der Miterben keine finanziellen Mittel vorhanden sind und somit weiterhin keine Einigung in Sicht, droht der Verkauf der Immobilie. Wird der gesamte Nachlass verkauft, verteilt sich der Erlös anschließend gleichmäßig auf die Erbparteien.
Hinweis: Alternativ können von der Erbpartei, die die Immobilie übernehmen möchte, Mietzahlungen an die Miterben gezahlt werden. Für diese Möglichkeit müsste die Erbgemeinschaft jedoch unnötig länger weiter bestehen bleiben, was auf lange Sicht zu weiteren Komplikationen führen kann. |
Sollte auch auf dem Weg der Erbteilung keine Einigung zustande kommen, gilt die Erbteilungsklage als letzte Möglichkeit in einer Erbauseinandersetzung. Die Einleitung eines solchen Verfahrens ist wirklich nur anzuraten, wenn kein anderer Ausweg gefunden werden konnte. Es besteht ein hohes Kostenaufkommen und die Gefahr, dass sich die Erbparteien im Falle einer Stattgabe mit der vom Gericht vorgegebenen Lösung zufriedengeben müssen. Die Teilungslösung bezieht sich im Fall einer Erbschaftsklage immer auf den Gesamtnachlass und ersetzt auch etwaige andere Einigungen der Erben untereinander.