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Spekulationsfrist

Privates Veräußerungsgeschäft

Bei einem Spekulationsgeschäft, also beispielsweise beim Weiterverkauf einer Immobilie mit Gewinn, wird eine Einkommenssteuer fällig, die oft als Spekulationssteuer bezeichnet wird. Liegt der ursprüngliche Kauf der Immobilie jedoch eine gewisse Zeit zurück, verstreicht die Spekulationsfrist und die Fälligkeit der Spekulationssteuer wird nichtig. Die Spekulationsfrist für Gebäude inklusive Grund beträgt in der Regel zehn Jahre.

In folgenden Fällen verändert sich die Dauer der Spekulationsfrist:

  • Falls für den Herstellungsaufwand Zehntel- oder Fünfzehntelabsetzungen innerhalb von zehn Jahren ab Anschaffung beansprucht wurden, erhöht sich die Frist auf 15 Jahre (Gebäude inklusive Grund).
  • Für Hauptwohnsitze gilt eine Spekulationsfrist von zwei Jahren (Gebäude inklusive Grund).
  • Für unbebauten Grund und Boden sind es zehn Jahre, wobei im sechsten bis zehnten Jahr nach der Anschaffung der Spekulationsgewinn pro Jahr um zehn Prozent gekürzt wird.
  • Keine Frist besteht für selbst hergestellte Gebäude, diese halten sich steuerfrei. Nur der dazugehörige Grund ist zehn Jahre lang ohne Kürzungen steuerpflichtig.

Bei der Veräußerung unentgeltlich erworbener Grundstücke (beispielsweise bei einer Erbschaft) werden die Besitzzeiten vom Veräußerer und seinem Rechtsvorgänger zusammengerechnet. Wenn innerhalb dieser Spekulationsfristen ein Verkauf stattfindet, wird die Steuerpflicht ausgelöst. Pro Jahr beträgt die Freigrenze hierbei 440 Euro. Das heißt, dass bis zu dieser Grenze keine Spekulationssteuer anfällt. Ab dem Überschreiten der Grenze fällt die Spekulationssteuer für den gesamten Gewinn an.

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