Eine grüne Oase mitten in der Stadt - und etwas, mit dem man Freunde richtig neidisch machen kann: Viele Großstädter träumen von einer eigenen Dachterrasse. Doch was gibt es zu beachten?
Jedes Bundesland hat seine eigenen baurechtlichen Regelungen, wenn es um die Errichtung einer Dachterrasse geht. Für Wien sieht der Fall beispielsweise so aus: Je nachdem, wie groß das Bauvorhaben hinsichtlich der Dachterrasse ist, kann eine Bauanzeige ausreichen. Handelt es sich um einen größeren Umbau, ist ein bewilligungspflichtiges Verfahren notwendig. Eine Bauanzeige reicht gemäß § 62 der Wiener Bauordnung dann aus, wenn die Bauführung keine Änderung der äußeren Gestaltung der Baulichkeit bewirkt. Wird daher das äußere Erscheinungsbild des Objektes nicht wesentlich verändert, ist eine Bauanzeige zu erstatten. Andernfalls ist das Vorhaben bewilligungspflichtig.
In der Regel reicht eine Bauanzeige meist aus. Loggienverglasungen sind beispielsweise nur anzeigepflichtig. Wird eine Sauna auf eine Dachterrasse gestellt, handelt es sich um einen Zubau. Dieser ist wiederum bewilligungspflichtig.
Bauanzeige § 62:
Benötigte Unterlagen: