Was ist unter einem Arbeitszimmer zu verstehen?

Ein pivates Arbeitszimmer kann nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden. Welche dies sind, erfahren Sie hier.

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Aufwendungen oder Ausgaben für ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung dürfen prinzipiell nicht abgezogen werden. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn die folgenden drei Bedingungen erfüllt werden:

  1. Der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Aktivitäten liegt im Arbeitszimmer.
  2. Das Arbeitszimmer ist zur Verrichtung der beruflichen Tätigkeit unbedingt notwendig.
  3. Das Arbeitszimmer wird nahezu ausschließlich beruflich genutzt.

Was ist unter einem Arbeitszimmer zu verstehen?

Das Arbeitszimmer muss Teil einer Wohnung sein. Aus steuerlicher Sicht gelten als Arbeitszimmer nur Räume, die auch als privater Wohnraum dienen könnten. Keine Arbeitszimmer sind in diesem Sinn also Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, Labors, Fotostudios, sowie Lager- oder Kanzleiräumlichkeiten. Aufwendungen für diese Räume können auf jeden Fall von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Voraussetzungen für die steuerliche Absetzung

Wie bereits erwähnt: Der Mittelpunkt der beruflichen/betrieblichen Aktivität muss im Arbeitszimmer liegen. So haben aus steuerlicher Sicht beispielsweise Heimarbeiter, Gutachter, Schriftsteller oder Dichter ihren beruflichen Mittelpunkt im Arbeitszimmer. Vortragende, Lehrer, Richter, Politiker oder Freiberufler zählen nicht dazu, wenn diese ihre Tätigkeit vorwiegend außer Haus ausüben. Auch Personen, denen ein Arbeitsplatz außerhalb des Arbeitszimmers zur Verfügung steht, können ihr Arbeitszimmer nicht von der Steuer absetzen, da das Arbeitszimmer in diesem Fall nicht mehr unbedingt notwendig ist.

Abzugsfähige Aufwendungen

Werden die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers erfüllt, können folgende Aufwendungen im Verhältnis der Nutzfläche des Arbeitszimmers zur Gesamtnutzfläche der Wohnung geltend gemacht werden:

  • Mietkosten
  • Betriebskosten
  • Anteilige Finanzierungskosten

Außerdem können auch die Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers abgesetzt werden. Das sind beispielsweise Tische, Sessel, Schränke, Regale, oder Lampen. Arbeitsmittel wie Computer, Kopierer, Faxgeräte, Drucker oder Telefonanlagen können bei beruflicher Nutzung immer von der Einkommenssteuer abgesetzt werden - unabhängig davon, ob sie in einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer stehen oder nicht.